Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverstaendige anordnen (§3 ZPO)
Fuer einen muendlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebuehrenpflichtigen Taetigkeit zusammenhaengen, erhaelt der Rechtsanwalt eine Gebuehr in Hoehe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der vollen Gebuehr. Ist die Taetigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine hoehere Gebuehr als 180 Euro fordern....Die Gebuehr ist auf eine Gebuehr anzurechnen, die der Rechtsanwalt fuer eine sonstige Taetigkeit erhaelt, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhaengt.
Aus einer Vereinbarung kann der Rechtsanwalt eine hoehere als die gesetzliche Verguetung nur fordern, wenn die Erkl鋜ung des Auftraggebers schriftlich abgegeben...ist. (§3 Abs.1 BRAGO)